Die UN-Behindertenrechtskonvention
Vielfalt fo(e)rdert
Publikation – Broschüre »Vielfalt fo(e)rdert«
Die neu erschienene Broschüre liefert Ergebnisse einer Online-Befragung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf nicht-heterosexuelle Menschen mit Behinderung. Im Rahmen des Projektes fand im Sommer 2016 eine Online-Befragung unter Mitarbeitenden sozialer Einrichtungen, insbesondere der Wohlfahrtsverbände statt. Zum einen wurden die Bedarfe der Menschen mit Behinderungen, die LSBTTIQ sind, erfasst. Zum anderen wurde erfragt, ob Mitarbeiter*innen besondere Bedarfe für sich und im Umgang mit LSBTTIQ Menschen haben. Ergebnisse der Befragung wurden dokumentiert und Handlungsempfehlungen formuliert.
Weitere Infos unter: http://www.plus-mannheim.de/images/stories/Brosch_VIELFALT_FOERDERT_barrierefrei.pdf
Basis für die Bekämpfung von Gewalt an Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung
Die UN – Behindertenrechtskonvention trat am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft und wird als Meilenstein oder auch als neuer moralischer Kompass für die Behindertenpolitik bezeichnet. Sie besteht aus 50 Artikeln, die nahezu alle Lebensbereiche von Frauen und Männern mit Behinderung berührt.
Relevant für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung ist besonders Artikel 16, der explizit die Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch als Ziel nennt. Hier wird mitgeteilt, dass das Hilfesystem im Bereich Gewalt gegen Frauen weiter gestützt werden soll.
Die BRK sieht spezielle Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Gewalt an Frauen, Mädchen, Männern und Jungen mit Behinderung vor. Demnach muss das bestehende Hilfesystem gegen Gewalt barrierefrei ausgebaut werden. Frauenhäuser, Beratungsstellen etc. müssen für alle zugänglich sein und barrierefreie Materialien anbieten. Einrichtungen der Behindertenhilfe müssen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt treffen und nach erlebter Gewalt geeignete Maßnahmen treffen etc. Das Hilfesystem im Bereich Gewalt gegen Frauen muss entsprechend ausgebaut und nicht nur weiter gestützt werden.
Neben Artikel 16 enthalten auch Artikel 17 (Schutz der Unversehrtheit der Person), Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft), Artikel 23 (Achtung der Wohnung und der Familie) und Artikel 25 (Gesundheit) viele Ansätze um verschiedene Gewaltformen, wie z.B. die strukturelle Gewalt, angehen zu können.
Dem beharrlichen Einsatz von engagierten Frauen mit Behinderung (z. B. des Weibernetz, der bundesweiten politischen Interessenvertretung) ist es zu verdanken, dass die Behindertenrechtskonvention die erste Konvention mit einem geschlechter-spezifischen Ansatz ist. Die Rechte von Frauen mit Behinderung sind in Artikel 6 verankert. In diesem anerkennen die Vertragsstaaten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderung mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind und werden aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um zu ermöglichen, dass Frauen und Mädchen alle Menschenrechte gleichberechtigt genießen können.
Die UN-Behindertenrechtskonvention können Sie hier herunterladen:
www.alle-inklusive.behindertenbeauftragte.de
www.netzwerk-artikel-3.de (Schattenübersetzung)
Die Zeitschrift Handicap Ausgabe 3, 2009 widmet dem Thema ein mehrseitiges Dossier.